Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Europa. Soll der Versicherungsschutz zeitlich unbegrenzt weltweit gelten, bedarf es vertraglicher Sonderregelungen. Das ist insbesondere bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland (innerhalb oder außerhalb der EU) wichtig. Darüber hinaus sind die Regelungen zum vorübergehenden Auslandsaufenthalt (z. B. im Urlaub) und dem Rücktransport aus dem Ausland wichtige Punkte.
Meist gilt bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, dass der Versicherungsschutz für einen Monat gilt. Bei Erkrankung innerhalb dieses Monats kann auf 2 Monate verlängert werden, wenn der Patient transportunfähig ist. Erkrankt der Kunde nach dem ersten Monat, ist der Versicherer grundsätzlich von der Leistung frei.
Wichtig zu wissen: Es gibt Tarife, in denen ein Rücktransport, der weit über 10.000 Euro kosten kann, nicht versichert ist!
Wird der Wohnsitz innerhalb der EU dauerhaft verlegt, kann der Kunde seinen Versicherungsschutz beibehalten – allerdings gibt es Tarife, bei denen der Versicherer nur die im Inland fälligen Leistungen erbringen muss. Diese unterliegen der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und können erheblich geringer sein als die Behandlungskosten, die im europäischen Ausland entstehen. Eine Wohnsitzverlegung außerhalb der EU bedeutet häufig das Ende des Schutzes. Hier sind Regelungen wichtig, die dem Kunden Sicherheit geben, ob und in welchem Umfang er seinen Schutz aufrechterhalten kann.
Ja: Mir ist wichtig, dass mein Versicherungsschutz (ggf. auch dauerhaft) im Ausland bestehen bleibt.
Nein: Das ist mir nicht so wichtig.